Vereinssatzung
Satzung
§1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
§2 Mitgliedschaft
§3 Beiträge und Spenden
§4 Organe des Vereins
§5 Vorstand
§6 Beirat
§7 Mitgliederversammlung
§8 Geschäftsjahr
§9 Vermögensverwertung bei Auflösung des Vereins
§ 1
Name, Zweck und Sitz des Vereins
1. Der "Förderverein DPSG Füchtel" ist ein Zusammenschluss von Freunden des Pfadfindertums, insbesondere der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) Stamm (=Ortsgruppe) Füchtel. Die DPSG Füchtel ist Mitglied vom DPSG Bezirk Oldenburg e.V.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe im Sinne von § 52 Absatz 2 Nr.4 der Abgabenordnung. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung beim Neubau und bei der Instandhaltung des Vereinsheims der DPSG Stamm Füchtel. Die Eigenständigkeit der DPSG Stamm Füchtel bleibt unangetastet. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Vechta, Dominikanerweg 45, und führt den Namen „Förderverein DPSG Füchtel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
§ 2
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Freunde, Mitglieder und ehemalige Mitglieder der DPSG Füchtel sowie Eltern von Pfadfindern sein.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins erworben. Sie erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund,
d) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied ohne zwingenden Grund dem Verein zwei Jahre lang keine Zuwendungen gemacht hat.
e) wenn das Verhalten des Vereinsmitglieds den Verein schädigt.
f) wenn grob gegen die Vereinssatzung bzw. die Anordnungen von Vereinsorgangen verstoßen wird.
g) wenn die Vereinsinteressen geschädigt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet jeweils zum 31.12., wenn die schriftliche Austrittserklärung bis zu zwei Monate vorher eingegangen ist.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 3
Beiträge und Spenden
1. Die Festlegung des Beitrags erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 5
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Vorsitzende, Schatzmeister und Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der Nachfolger gewählt werden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst. Ein Vorsitzender des Vorstands und der Kurat der DPSG Füchtel gehören dem erweiterten Vorstand als geborene Mitglieder an.
3. Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 1 dieser Satzung.
4. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der Schriftführer des Vereins. Sie besitzen Einzelbefugnis.
§ 6
Beirat
1. Der Beirat besteht aus zwei Mitgliedern. Sie können an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen und beraten den Vorstand in allen seinen Aufgaben.
2. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung gleichzeitig mit dem Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
3. Die Mitglieder des Beirats erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
4. Bei Nachwahlen wird das entsprechende Beiratsmitglied für die restliche Amtszeit gewählt.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Absendetag der Einladung und der Tagesordnung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen vier Wochen liegen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes korporative Mitglied hat eine Stimme für je angefangene 50 Mitglieder, für die es den festgesetzten Beitrag gezahlt hat, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 Stimmen.
4. Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die für das der Mitgliederversammlung vorangegangene Geschäftsjahr keinen Beitrag gezahlt haben, ruht.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Änderung des § 1 Abs. 2 (Vereinszweck), § 5 Abs. 3 (Vergabe der Mittel) und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b. die Aufstellung von Grundsätzen über die Verwendung der Mittel im Sinne des § 1 der Satzung,
c. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die geprüfte Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
d. den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
Die Mitgliederversammlung soll außerdem dem persönlichen Kontakt und dem Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedern dienen.
7. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Vermögensverwertung bei Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) Füchtel oder
- falls dieser nicht mehr besteht – an dessen Nachfolgeorganisation, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 18.12.2014.